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Verteilung der Maklercourtage durch neues Provisionsgesetz

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Auch wenn in den meisten Bundesländern die Maklercourtage bereits zwischen Käufer und Verkäufer geteilt wurde schafft nun ein neues Provisionsgesetz Klarheit. Das Gesetz sieht Deutschlandweit vor die Provision zu teilen, aber nicht bei jeder Vertragskonstellation.

Ob im Alleinauftrag oder nicht, die Maklercourtage wurde in den meisten Regionen Deutschlands paritätisch unter Käufer und Verkäufer geteilt. Mit Ausnahme der Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen sowie Brandenburg und Teilen Hessens war dieses Verfahren aber nicht üblich. Die Provision wurde stets vom Käufer der Immobilie getragen.

Nun hat der Gesetzgeber diese Verfahrensweise vereinheitlicht, wenngleich nicht bei jeder Vertragskonstellation. Immerhin ist nun Klarheit bei den Nebenkosten zum Immobilienkauf.

Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten …

… bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser, nennt sich das neue Gesetz des § 656c BGB. Dieser weist aus, dass ein Makler seinen „Lohn“ von beiden Seiten in gleicher Höhe erhält, sofern er eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus für beide Seiten vermittelt.

Bereits im Juni 2020 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, aber erst seit 23. Dezember ist es in Kraft.

Neues Gesetz zur Maklerprovision senkt Nebenkosten

Es war wohl das dringendste Anliegen der Politik bei stets steigenden Kaufpreisen und damit steigenden Kaufnebenkosten die Courtage für die Vermittlung aufzuteilen. Immerhin lagen die Kaufnebenkosten im Median bei bis zu 7,4 Prozent des Kaufpreises. Ziemlich viel für den Käufer einer Immobilie.
Doch das Gesetz gilt nur für den so genannten „Mehrfachauftrag“ und eine Vermittlung für beide Seiten, nicht für den Alleinauftrag, bei dem sich nur eine Seite (Käufer oder Verkäufer) darauf einigen nur einem Makler „allein“ zu vertrauen.

Aber auch die Klarheit an sich, in allen Bundesländern, lässt das Geschachere über die Kostenaufteilung der Vergangenheit angehören.

Verbindlichkeit durch Schriftform

Die dem Gesetz beigefügte „Textformklausel“ fordert eine schriftliche Vereinbarung, dem Maklerauftrag. Das sonst so oft übliche konkludente Handeln oder mündliche Vereinbarungen, also Handschlaggeschäfte, sind nicht mehr möglich. Diese Verfahrensnotwendigkeit ist sowohl für den Auftraggeber wie für den Immobilienmakler zielführend und nachhaltig.

Alleinauftrag und beidseitiger Vermittlungsauftrag

Viele Makleraufträge werden auch zukünftig allein zwischen Makler und Verkäufer geschlossen. Ist das der Fall muss zukünftig der Verkäufer nachweisen, dass er 50 Prozent der Provision gezahlt erst. Erst daraus erwächst der Anspruch auf die hälftige Provisionsleistung durch den Käufer.

Der Standard bleibt aber wohl ein beiderseitiger Auftrag, ein Vermittlungsauftrag für Käufer und Verkäufer zu einem Objekt. Hier ist diese Nachweispflicht nicht im Gesetz vorgesehen.

Käufer und Verkäufer profitieren vom neuen Maklergesetz

Auch in der Höhe der jeweiligen Aufteilung der Courtage gab es oft Streit. Der Verkäufer wollte nur zwei Prozent zahlen und der Käufer sollte drei Prozent an den Makler auskehren. Durch die Notwendigkeit einer Schriftform wird die Parität zur Höhe klar definiert.

Wenn der Verkäufer nur zwei Prozent des Kaufpreises zu zahlen bereit ist, kann der Makler vom Käufer nicht mehr, oder weniger verlangen. Dieser muss sich an die Vorgabe von zwei Prozent halten.

Ist dies nicht der Fall kann eine der beiden Seiten den Gesamtvertrag als nichtig anfechten und das BGB steht mit der Unwirksamkeit solch ungleicher Provisionsleistungen dem Anfechtenden zur Seite. Und da alles schriftlich formuliert sein muss, ist der Nachweis gegeben. Ergo Klarheit für alle und ein mehr an Gerechtigkeit.

Neues Gesetz zur Maklercourtage stärkt das Berufsbild

Der Immobilienmarkt wird zunehmend komplex und Makler können noch mehr als zuvor mit Regional- und Fachkompetenz das Bindeglied zwischen Käufer und Verkäufer sein. Das neue Gesetz zur Maklercourtage wird von vielen Verbänden als gerecht empfunden.

Einzig wenn Käufer oder Verkäufer den Makler „allein“ für die Suche oder den verkauf beauftragen müssen die Auftraggeber auch allein die volle Courtage zahlen. Aber auch das ist irgendwie „gerecht“.

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