HausverwalterScout

Rechte und Pflichten für Mieter auf Balkonen und Terrassen -Teil I

Balkon Terrassen Mieter

Inhalt:

Sobald das Wetter besser wird, wächst die Lust, sich auf dem Balkon oder der Terrasse aufzuhalten. Hier gelten für Mieter bestimmte Rechte und Pflichten, die dieser Artikel vorstellt. Vermieter sollten im Mietvertrag klare Regeln zur Nutzung des Außenbereichs einer Mietwohnung benennen.

Balkon Terrassen Mieter
Welche Rechte und Pflichter bei Balkonen und Terrassen haben | Foto (c) MichaelGaida/pixabay.com

Der Gesetzgeber spricht Mietern bei der Nutzung ihrer Balkone und Terrassen viele Rechte zu. Diese betreffen unter anderem das Anpflanzen von Blumen, die Nutzung einer Markise und das Trocknen der Wäsche. Bei vielen Verhaltensweisen muss auf die Wünsche der Nachbarn Rücksicht genommen werden, bei anderen gilt eine nahezu uneingeschränkte Freiheit.

Achtung: Der Hausfrieden innerhalb einer Immobilie ist stets zu wahren. Vermieter tun gut daran im Mietvertrag klar festzuhalten was erlaubt ist und was nicht. Denn gemäß § 862 BGB kann ein Mitmieter auf Unterlassung beziehungsweise Beseitigung klagen, wenn das Verhalten des Balkonnutzers eine so genannte „verbotene Eigenmacht“ darstellt. Und diesen Stress sollte man vermeiden.

Mieter sind auf Balkonen und Terrassen grundsätzlich frei

Mieter genießen auf dem zu ihrer Wohnung gehörigen Balkon oder der Terrasse große Freiheiten. So können Sie diese beispielsweise nach Belieben gestalten und mit Möbeln wie Tischen, Bänken und Stühlen versehen. Außerdem ist es kein Problem, Sonnenschirme aufzustellen, um sich vor zu intensiver Sonnenstrahlung zu schützen. Die Freiheiten der Mieter gehen sogar soweit, dass sie Balkon und Terrasse nutzen dürfen, um darauf zu rauchen. Das gilt selbst dann, wenn Nachbarn den Rauch der Zigaretten als unangenehm und lästig empfinden. Hier unterscheidet sich die Gesetzgebung von anderen Regelungen, weil die Rücksichtnahme auf Nachbarn nicht zwingend gegeben sein muss.

Anders sieht es bei den Nutzungszeiten von Balkon und Terrasse aus. Grundsätzlich ist es kein Problem, hier zu feiern und mit anderen Menschen eine gute Zeit zu verbringen. Das gilt jedoch nur solange die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten werden. Das bedeutet, dass ab 22 Uhr der Lärmpegel deutlich reduziert werden muss. Hier spielen die Interessen der Nachbarn und anderer Mietparteien eine wichtige Rolle. Diese dürfen durch die Verwendung von Balkon und Terrasse nicht negativ beeinträchtigt werden.

Balkon und Terrasse mit Blumen verzieren

Viele Mieter genießen es, ihre Balkone und Terrassen individuell zu gestalten und beispielsweise durch Blumen zu verschönern. Das ist grundsätzlich kein Problem, solange der Mietvertrag eine solche Verwendung nicht ausdrücklich ausschließt. Das bedeutet, dass Blumenkübel und Blumenkästen auf der Terrasse und dem Balkon verwendet werden dürfen. Hierbei muss jedoch darauf geachtet werden, dass die Blumenkästen professionell und sicher befestigt sind. Es muss verhindert werden, dass solche Kästen abstürzen und andere Menschen gefährden oder einen Sachschaden verursachen können.

Auch in diesem Bereich ist die Rücksichtnahme auf die Nachbarn entscheidend. So müssen die Mieter sicherstellen, dass ihr Gießwasser keine Bereiche des Hauses beschädigt oder das andere Mieter dadurch gestört werden. In diesem Zusammenhang sind die Mieter dazu verpflichtet, die Abflüsse ihres Balkons sauber und frei zu halten. Das bedeutet beispielsweise, dass herabfallende Blätter und Pflanzenteile entfernt werden müssen, damit sie nicht in die Abflüsse gelangen und diese verstopfen könnten. Sollte es zu einem Schaden kommen, weil Mieter dieser Aufgabe nicht nachgekommen sind, kann dies für sie teuer werden.

Hinweis: Solange die rechtlichen Vorschriften für Pflanzen eingehalten werden, können die Mieter frei darüber entscheiden, welche Pflanzen sie auf ihrem Balkon oder ihrer Terrasse einsetzen wollen.

Die Nutzung einer Markise

Die Vermieter haben die Entscheidungshoheit darüber, welchen Gesamteindruck ein Haus macht und wie es nach außen wirkt. Wenn Mieter hierauf Einfluss nehmen wollen, müssen sie zwingend das Gespräch mit dem Vermieter suchen. Das bedeutet beispielsweise, dass sie nicht einfach eine Markise auf ihrem Balkon oder ihrer Terrasse anbringen dürfen. Stattdessen benötigen sie eine ausdrückliche Genehmigung des Vermieters, um eine solche bauliche Veränderung vornehmen zu dürfen.

Kleinere Veränderungen sind hingegen gar kein Problem. So können Mieter einen unauffälligen Sichtschutz anbringen, der für ein wenig Privatsphäre sorgt. Ebenso ist es erlaubt, Rankengitter einzusetzen, die den Pflanzen beim Wachsen helfen. Grundvoraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Mieter keinesfalls das Mauerwerk beschädigen. Der Einsatz von Netzen, die verhindern sollen, dass Katzen vom Balkon springen, ist in vielen Fällen kein Problem. Wenn diese Netze sehr auffällig sind, sollte jedoch mit der Hausverwaltung beziehungsweise dem Vermieter Rücksprache gehalten werden.

Den Balkon zum Wäschetrocknen nutzen

Der Gesetzgeber hat im Mietrecht festgeschrieben, dass Mieter das Recht haben, ihre Wäsche auf Balkon oder Terrasse zu trocknen. Selbst wenn es hierfür einen eigenen Raum im Haus gibt, können sie auf Balkon und Terrasse zurückgreifen. Hierfür stehen ihnen verschiedene Möglichkeiten offen. Sie können einerseits einen Wäscheständer aufstellen, aber auch eine Wäschestange oder Wäscheleine montieren. Ebenso wie Löcher für Dübel innerhalb der Wohnung zulässig sind, so dürfen auch entsprechende Befestigungen auf dem Balkon oder der Terrasse angebracht werden.

Für die sogenannte „große Wäsche“ können Balkon und Terrasse nur dann genutzt werden, wenn sie sich in Richtung Hinterhof befinden. Alle notwendigen Reinigungsmaßnahmen sind hierbei Sache des Mieters. Er muss den Balkon in einem einwandfreien Zustand halten und beispielsweise sicherstellen, dass das Abflusssieb immer sauber ist. Sollten jedoch Beschädigungen auftreten und Reparaturen notwendig werden, müssen sich die Vermieter hierum kümmern. Damit sie dies tun können, müssen die Mieter allerdings den Schaden melden und den Vermieter auf eine notwendige Reparatur aufmerksam machen.

Im zweiten Teil dieses Ratgebers erfahren Sie alles rund um die Wohnraumberechnung. Durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs werden Terrassen nämlich in den Wohnraum mit eingerechnet.

Foto (c) MichaelGaida/pixabay.com

Artikel finden
Suche

Alle Infos:

Sie suchen, wir finden!

Kostenlos und unverbindlich
Finden Sie eine passende Hausverwaltung in Ihrer Nähe!
Das könnte Sie auch interessieren ...