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Privatvermieter: Hilfe, mein Mieter hat gekündigt – dritter Akt

Wenn der Mieter kündigt

Inhalt:

Wenn ein Mieter seinen Mietvertrag kündigt liegt viel Arbeit vor dem Privatvermieter. Bei der Mietvertragskündigung sind Fristen zu wahren. Der Zustand des Mietobjektes ist vermieterseitig zu überprüfen und zeitnah sollte ein neuer Mieter gefunden sein. Bei der Überprüfung neuer Mieter sollten Vermieter aufmerksam sein und Informationen einholen. Dabei spielt der Selbstauskunftsbogen eine immense Rolle.

Nach der Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter mussten Fristen überprüft werden. Denn nicht jede Kündigung ist auch rechtswirksam. Alle relevanten Fragen dazu betrachteten wir bereits im ersten Teil.

Doch der Weg zur Neuvermietung ist lang, wie im zweiten Teil beschrieben und eine gute Vermarktung der Immobilie neben der Instandsetzung der verwohnten Räume das A und O einer erfolgsversprechenden Neuvermietung.

Wenn der Mieter kündigt
Kündigung Wohnung durch Mieter | Foto:(c) mustafaunlu09/pixabay.com

Doch Mietinteressenten lügen dann und wann und versuchen sich, ob des allgemeinen Wohnungsmangels, stets in Szene zu setzen, verständlich, irgendwie. Da hilft ein Selbstauskunftsbogen, der, nach erfolgter Unterschrift, auch rechtliche Relevant besitzt.

Warum die Überprüfung von Mietinteressenten so wichtig ist

Sie vermieten Ihr Immobilieneigentum um Mieteinnahmen zu erzielen, oder? Dann ist es umso substanzieller, dass die Mieteinnahmen stets in voller Höhe und auch pünktlich gezahlt werden. Doch in Zeiten von Wohnungsnot und vorkommenden Betrügereien sollte man sich unbedingt vor den schwarzen Schafen unter den Mietern schützen.

Ein legitimes und übliches Instrument zur Überprüfung bietet der Selbstauskunftsbogen. Dieses, auf juristisch freiwilliger Basis vom Mietinteressenten auszufüllendes Formular, dient in erster Linie der Sicherheit für den Vermieter. Alle Angaben werden durch Unterschrift als korrekt bestätigt. Falschangaben können dem Vermieter im Ernstfall Vorteile bieten um das Mietverhältnis im Nachgang wieder zu kündigen.

Um Klarheit zu schaffen kann man sich HIER den Selbstauskunftsbogen herunterladen und ausdrucken. Gleichzeitig bestätigt der Mietinteressent die Einholung von Daten bei der Schufa. Aus unserer Sicht sollte diese aber der Mietinteressent selbst vorlegen.

Doch Achtung: Sämtliche Fragen zu politischen, religiösen und sexuellen Einstellungen des Mietinteressenten sind ebenso unerlaubt, wie Fragen, die die Privatsphäre betreffen.

Ganz wichtig ist auch eine Erklärung der Mietschulden durch den Vormieter des Mietinteressenten, die positiv ausfallen sollte.

Tipp: In dieser Erklärung steht die Adresse des Vormieters. Nutzen Sie diese und erfragen Sie, bestenfalls persönlich, ob es gute oder auch schlechte Erfahrungen mit dem Mieter gab. Denn was haben Sie von einer pünktlichen Mietzahlung, wenn der zukünftige Mieter ein Querulant ist?! 

Der Mietvertrag mit dem neuen Mieter

Der Auszugstermin des Mieters steht bereits fest und es gibt Klarheit über den Zeitpunkt ab wann die Mietwohnung neu vermietet werden kann. Der Mietinteressent hat die Wohnung bereits bei der Besichtigung gesehen und nun sollte man Nägel mit Köpfen machen. Der neue Mietvertrag steht an.

Wie bereits hier detailliert erklärt, sollte ein Mietvertrag rechtlich einwandfrei sein um zukünftigen Ärger zu vermeiden. Wer vor der neuen Mietvertragsunterschrift unsicher sein sollte, muss sich spätestens jetzt über die Begleitung einer Hausverwaltung Gedanken machen.

Fakt ist: Mehr als 50 Prozent aller Mietverträge, so Mieterbund und Verbraucherschutzzentralen, erhalten nichtige Klauseln oder rechtsunsicherer Vereinbarungen, die spätestens vor Gericht zur Sprache kommen. Dabei kostet eine professionelle Hausverwaltung kein Vermögen und lohnt sich auch und gerade bei Einzelobjekten. Denn je geringer die Mieteinnahmen, umso schützenswerter, oder?

Ein wichtiger Hinweis zur Mietpreisbremse

Bei Neuvermietungen ohne Erstbezug müssen Vermieter unaufgefordert die Höhe der vorangegangenen Miete benennen, so die Gesetzesplanung, die sicher bald greifen wird. Unsererseits sollten sich Vermieter bereits heute an die kommende Gesetzeslage halten. Denn letztlich kann die neue Miete maximal 10 Prozent über der alten Miete liegen. Und am Ende dürfte sich all der mögliche Ärger mit dem neuen Mieter nicht lohnen, wenn bereits zu Beginn Unstimmigkeiten herrschen.

Wer jedoch aus Rentabilitätsgründen eine höhere Miete einkehren muss, kann mit diesen Tricks auch die neuen Gesetzesänderungen umgehen oder seine Einnahmesituation verbessern.

Im Idealfall ist der neue Mietvertrag bereits vor dem Auszug und der Wohnungsabnahme des Altmieters geschlossen. So entsteht ein nahtloser Übergang, auch in Punkto Mieteinnahmen, die teils auch bei finanzierten Objekten elementar sein dürften.

Doch bevor sich die Kartons und Möbelstücke beim Einzug des neuen Mieters im Hausflur stapeln ist noch die Wohnungsabnahme mit dem Altmieter ein vorletzter Schritt. Und auch die Kaution muss ausbezahlt werden. Doch sollte man dies als Privatvermieter tun, bevor die letzte Betriebskostenabrechnung erstellt ist? Das verraten wir im letzten Akt unserer kleinen Reihe.

Foto:(c) mustafaunlu09/pixabay.com

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