Änderungen für Eigentümer und Vermieter in 2016 Teil II
15.01.2016Jedes Jahr hält gesetzliche Änderungen bereit, doch in 2016 trifft es Eigentümer und Vermieter in Teilen besonders hart: Ob Mietpreisbremse oder Rauchmelderpflicht, Richtlinienänderungen für Wohnimmobilienkredite oder die Zange der Energiesparverordnung - es ist nicht leicht in diesen Zeiten sich rechtlich zu orientieren, doch wir wollen Klarheit bieten und es gibt auch Positives zu berichten.
Seit Jahresbeginn greift die nächste Stufe der Energiesparverordnung, die Mietpreisbremse greift in weiteren Bundesländern durch und Rauchmelder werden zunehmend pflichtig, wie wir in Teil I bereits berichteten. Den Eigentümer erwarten aber noch weitere Änderungen die wichtig sind und nicht unerheblich für den nachhaltigen Betrieb einer Immobilie:
Wohnimmobilienkredite und der Verbraucherschutz
Nach einer EU-Richtlinie muss die Bundesregierung bis zum 21. März 2016 eine Gesetzesnivellierung zu Wohnraumkrediten vorlegen, um die Verbraucher besser zu schützen. Demzufolge soll die Informationspflicht bei einer Kreditvergabe verbessert werden und Banken müssen die Kreditwürdigkeit der Kunden weitaus strenger prüfen. Dies kann unter Umständen schon das ein oder andere Aus für einen Kreditantrag bedeuten. Doch bleibt abzuwarten, ob der vorliegende Entwurf in seiner vorliegenden Form auch so verbleibt.
Das Bauvertragsrecht wird reformiert
Mehr Schutz für den Käufer und den Bauherren soll die Reformierung des Bauvertragsrechtes in 2016 liefern, wobei mehr Transparenz und Rechtssicherheit im Fokus dieser Änderungen steht:
- Gesetzlich soll geregelt werden, welche Bauunterlagen konkret vor Beginn der Kaufverhandlungen vorliegen müssen
- Die Baubeschreibung soll zukünftig verbindliche Angaben über den Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens enthalten. Ist der Baubeginn nicht vermerkt, oder nicht klar, ist die Angabe der Dauer verpflichtend.
- Der Käufer muss zukünftig einen schlüssigen Grund benennen, warum er das Bauvorhaben nicht abnehmen kann, oder will. Bis dato war dies nicht notwendig und viele Käufer nutzten dies aus, um die Zahlung der Restforderungen hinaus zu zögern. Punktgewinn für den Bauträger oder die Baufirma an sich, keinen jedoch für den Eigentümer der Immobilie, am Ende aber mehr Rechtssicherheit.
- Es soll ein Widerrufsrecht für Bauverträge eingeführt werden.
Und doch rechnen Branchenkenner nicht vor Sommer oder Herbst dieses Jahres mit diesen Veränderungen des Baurechtes, da sich der Reformentwurf noch im parlamentarischen Verfahren befindet.
Verschärfung des Mietrechtes
Und hier wird es für Eigentümer und Vermieter besonders hart, geht es zumindest nach den Plänen des Bundesjustizministers Heiko Maas: Mieterhöhungen sollen nach Modernisierungsmaßnahmen begrenzt werden, von zurzeit elf Prozent auf dann acht Prozent der Sanierungskosten.
Und zusätzlich soll eine Kappungsgrenze eingeführt werden, mithin darf die Miete in einem Zeitraum von acht Jahren um nicht mehr als 50 Prozent steigen, beziehungsweise maximal 4 Euro pro Quadratmeter.
Wenn man bedenkt, dass zukünftig nur die tatsächliche Wohnungsgröße als Maßgabe herangezogen wird, nicht die im Mietvertrag stehende und der Mieter an sich mehr Rechte bei Zahlungsverzug erhalten soll, stellt die Verschärfung des Mietrechtes in 2016 wohl die umfassendste und negativste Änderung für Eigentümer und Vermieter dar und wird auch Hausverwaltungen schwer beschäftigen
Resümee der Neuregelungen für Eigentümer und Vermieter in 2016
Sicherlich kommen gesetzliche Vorgaben auf Immobilienbesitzer zu, oder sind bereits in Kraft getreten, die in Teilen relativ moderat ausfallen. Zunehmend wird es jedoch immer schwerer eine Immobilie rentabel und amortisierend zu betreiben und es gilt sich Einiges zu merken, bevor es noch mehr kostet, als ohnehin schon, sich als Eigentümer und Vermieter rentabel am Markt zu positionieren.
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