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Grunddienstbarkeiten im Grundbuch von Immobilien – Teil II

Grunddienstbarkeit

Inhalt:

Das Wegerecht ist eine der möglichen Grunddienstbarkeiten im Grundbuch von Immobilien. Es räumt einem Nachbarn das Recht ein, Wege auf dem dienenden Grundstück zu nutzen. Das Recht ist üblicherweise an das Grundstück und nicht an eine Person gebunden und kann somit übertragen werden.

Grunddienstbarkeit
Grunddienstbarkeit bei Immobilien | Foto:(c)PublicDomainArchive/pixabay.com

Allerdings bestehen Sonderregeln für Wegerechte in privatrechtlichen Verträgen. Wenn sich ein Eigentümer nicht an die geltende Grunddienstbarkeit hält und einem Nachbarn das Wegerecht verweigert, kann das ernste Konsequenzen haben.

Der erste Teil dieses Ratgebers hat sich damit beschäftigt, was unter Grunddienstbarkeiten zu verstehen ist und welche unterschiedlichen Arten es gibt.

Nun wird anhand des Wegerechts gezeigt, wie sich die Grunddienstbarkeiten in der Praxis auswirken und worauf dienende und herrschende Grundstücke speziell zu achten haben. Hierbei wird unter anderem geklärt, wie es zu einem Wegerecht kommt, wie es sich auswirkt und welche Konsequenzen sich aus einer Nichteinhaltung ergeben.

Grunddienstbarkeiten- Was hat es mit dem Wegerecht auf sich?

Das Wegerecht ist eine Grunddienstbarkeit, die es Nachbarn erlaubt, die Wege auf einem fremden Grundstück zu nutzen. Das ist beispielsweise dann erforderlich, wenn das eigene Haus nur über einen solchen Weg erreicht werden kann. Die Eigentümer des dienenden Grundstücks müssen sich an diese Regelung halten, können jedoch eine schonende Ausübung dieses Rechts einfordern.

In Fällen, in denen das Grundstück nicht über öffentliche Wege zu erreichen ist kann das Notwegerecht als Sonderform gemäß § 917 BGB greifen.

Die Kosten für die Instandhaltung und Pflege der verschiedenen Wege kann im Rahmen des Wegerechts aufgeteilt werden. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Nutznießer des Wegerechts grundsätzlich an solchen Kosten beteiligt werden können. Das gilt insbesondere dann, wenn die Wege durch eine Nutzung mit dem Auto besonders stark beansprucht werden. Außerdem

Achtung: Das Wegerecht erlaubt zumeist nur, dass Wege mitbenutzt werden dürfen. Parken oder Halten ist auf ihnen in der Regel hingegen nicht erlaubt. Sollten Nachbarn dies wünschen, muss ein separates Abstellrecht oder eine vergleichbare Dienstbarkeit im Grundbuch festgehalten sein.

So kommt es zu einem Wegerecht

Ein grundsätzlicher Anspruch auf ein Wegerecht besteht nicht. Allerdings kann es separat zwischen zwei Eigentümern vereinbart werden. Sollte ein Nachbar sein eigenes Grundstück nur über einen Weg erreichen, der über ein fremdes Grundstück führt, kann ein sogenanntes Notwegerecht in Anspruch genommen werden. Dieses regelt, dass die Wege auf den dienenden Grundstücken mitbenutzt werden können, bis das andere Grundstück einen separaten Zugang zur Straße beziehungsweise zu den öffentlichen Wegen hat.

Das Notwegerecht findet vorrangig bei Hinterliegergrundstücken Anwendungen. Wie ausgeprägt das Nutzungsrecht ist, können die Nachbarn entweder separat für sich klären oder einem Gericht diese Entscheidung überlassen. In den meisten Fällen steht den Eigentümern des dienenden Grundstücks eine sogenannte Notwegrente zu. Sie bekommen also eine Entschädigung dafür, dass ihre Nachbarn die jeweiligen Wege mitnutzen dürfen.

Das Wegerecht ist grundsätzlich übertragbar

In den meisten Fällen ist ein Wegerecht beziehungsweise ein Durchfahrtsrecht nicht an eine bestimmte Person, sondern an ein Grundstück gekoppelt. Das bedeutet, dass die Eigentümer des herrschenden Grundstücks ihre Rechte an andere übertragen dürfen. Das ist beispielsweise dann nötig, wenn sie Ihr Grundstück oder Haus nicht selbst nutzen, sondern dieses vermieten oder verpachten. In einem solchen Fall haben die Mieter und Pächter das Recht, die Wege so zu nutzen, als wären sie die Eigentümer. Dasselbe gilt für Besucher oder Kunden.

Besonderheiten bei einem Wegerecht in einem privatrechtlichen Vertrag

Vereinbarungen in privatrechtlichen Verträgen haben eine andere Qualität als Eintragungen im Grundbuch. Deswegen gelten solche Verträge ausschließlich zwischen den Vertragsparteien, die den Vertrag abgeschlossen haben. Wenn ein neuer Käufer zum Eigentümer eines Grundstücks wird, muss dieser sich nicht an den privatrechtlichen Vertrag halten, wie er es tun muss, wenn die Regelungen im Grundbuch verzeichnet sind. In einem solchen Fall müssen neue Vereinbarungen getroffen werden. Hier steht es den Vertragspartnern frei, wieder einen privatrechtlichen Vertrag zu erstellen oder die Vereinbarungen ins Grundbuch aufzunehmen.

Die Verlegung des Wegerechts

Prinzipiell ist es Eigentümern des dienenden Grundstücks erlaubt, ein Wegerecht zu verlegen. Wenn sie beispielsweise auf einem aktuellen Weg einen Anbau realisieren möchten, können sie das Recht auf einen anderen Weg auslagern. Voraussetzung ist, dass sich durch die Verlegung nichts am Status Quo ändert. Der Weg muss also die gleichen Eigenschaften besitzen und darf beispielsweise nicht schmaler sein. Kleine Umwege für den Eigentümer des herrschenden Grundstücks sind hingegen nicht zwingend ein Ausschlussgrund für eine Verlegung des Wegerechts.

Konsequenzen einer Nichteinhaltung der Grunddienstbarkeit

Grundsätzlich sind die Eigentümer des dienenden Grundstücks dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass die Nachbarn ihr Wegerecht uneingeschränkt nutzen können. Es ist ihnen somit nicht gestattet, auf den jeweiligen wegen einer Mauer oder einen Zaun zu errichten. Von dieser Regelung gibt es nur sehr wenige Ausnahmen. In einem Fall durfte ein Zaun stehen bleiben, den der Eigentümer des dienenden Grundstücks aus Sicherheitsgründen errichtet hat und der für den Eigentümer des herrschenden Grundstücks einen gewissen Umweg bedeutet hat. Sollten die Wegerechte grundsätzlich verwehrt werden, haben die Eigentümer des herrschenden Grundstücks die Möglichkeit, sie gerichtlich einzufordern.

Im dritten Teil dieses Ratgebers erfahren Sie, wann eine Grunddienstbarkeit endet, wie eine Grunddienstbarkeit entsteht und welche Unterschiede zu sonstigen Dienstbarkeiten bestehen.

Foto:(c)PublicDomainArchive/pixabay.com

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