Magazin für Hausverwalter, Vermieter und Eigentümer
16.06.2016
Die Flagge zur Fußball-EM am Balkon - ein Kündigungsgrund?
Die Europameisterschaft 2016 in Frankreich ist in vollem Gange und Millionen sind im Fußballfieber. Heute Spielt Deutschland gegen Polen. Da wird schnell die große Deutschlandfahne am Balkon befestigt, die Blumenkästen mit kleinen Fähnchen verschönert, der Grill angeheizt und der Fernseher auf den Balkon oder die Terrasse verschoben. Doch darf der Mieter so einfach die Außenansicht durch großzügige Dekorationen verändern? Und ist das Grillen zu jedem Deutschlandspiel erlaubt und auch das Jubeln bis in den späten Abend? Wir wollen aufklären, ob die Flagge zur EM auf dem Balkon ein Kündigungsgrund ist.
Doch das Mietrecht kann dem stolzen und fußballverrückten Mieter das Leben schwer machen, denn nicht alles ist so erlaubt, wie man es sich wünscht.
Dekowahn: welche Grenzen kennt das Mietrecht?
Gleich vorab: in den eigenen vier Wänden können Mieter ihren individuellen Vorstellungen entsprechend dekorieren, letztlich ist im Grundgesetz das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verankert und der Vermieter hat hier kein Mitspracherecht. Wenn also eine große Flagge an der Innenseite des Wohnzimmerfensters prangt, ist das völlig in Ordnung.Doch gilt diese freie Entfaltungsmöglichkeit auch für Balkone und Terrassen? Hier ist Vorsicht geboten, da es um die Außenansicht der Immobilie geht. Denn generell muss einer Veränderung der Außenansicht des Hauses durch den Vermieter zugestimmt werden. Dies gilt insbesondere, wenn Eigenkonstruktionen wie Haken und Ösen an der Fassade angebracht werden, um die Dekoration zu befestigen. Hier sollten Mieter stets den Vermieter vorher um Erlaubnis bitten.Ebenfalls sollten Mieter unbedingt beachten, dass die Dekorationen nicht durch ein Herunterfallen Passanten verletzen.Tipp: Wenn Ihre Mietergemeinschaft das Mehrfamilienhaus voller Stolz mit deutschen Fahnen verhängt, wie einst Christo den Deutschen Reichstag, dann sollten Sie mit den Mietern ins Gespräch gehen um Klarheit zu schaffen und um die Mieter zu einer gute Befestigung der Deko anzuhalten.Die Entscheidung zum Balkonschmuck trifft aber generell der Vermieter und eine übertriebene Dekoration muss der Mieter auf Verlangen entfernen. Doch sollte man, im Sinne einer sich wohlfühlenden Mietergemeinschaft genau überlegen, ob man als Vermieter solche Verbote ausspricht.
Grillen auf Terrasse und Balkon zur EM
Zum Fußball gehört für viele Fans Bier und natürlich Fleisch und Würstchen vom Grill. Und in den letzten Tagen konnte man landein, landauf den Grillduft in vielen Straßen riechen und in einigen Innenhöfen scharren sich nun die Mieter, teils lautstark, um einen Fernseher herum. Doch ob man Grillen kann, regelt der Mietvertrag. Denn es kann geregelt sein, dass Grillen aus Gründen des Brandschutzes untersagt ist, zumal wenn spezielle Bauarten oder feuersensible Betriebe vorhanden sind, die einen besonderen Schutz bedürfen.Ist eine solche Regelung im Mietvertrag enthalten und der Mieter hält sich nicht daran, kann dies zu einer gerechtfertigten Kündigung führen. Ist dies nicht geregelt, ist Grillen grundsätzlich erlaubt, aber in Maßen. Andere Mieter sollten sich durch dauerhaftes Grillen nicht gestört fühlen, denn beschwerende Mieter können eine Mietminderung durchführen, sofern das Grillen mehr zu Regel, als zur Ausnahme wird.
Tipp: Ein Aushang am schwarzen Brett im Hauseingang mit dem Text "Beim Grillen bitte Elektro- oder Gasgrill benutzen, viel Spaß bei der EM" verringert die Rauchentwicklung ungemein.