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Einheitswert einer Eigentumswohnung: Auskunftspflicht des Finanzamtes bei Hausgeldschulden eines WohnungseigentümersDer Einheitswert einer Eigentumswohnung ist nicht nur für die Steuerlast des Eigentümers von Bedeutung. Er kann auch eine wichtige Rolle für die Eigentümergemeinschaft spielen, wenn der Eigentümer sein Hausgeld nicht zahlt. So sieht § 18 WEG vor, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft dem säumigen Wohnungseigentümer das Wohnungseigentum entziehen kann, wenn der Zahlungsrückstand mehr als 3 Prozent des Einheitswertes des Wohnungseigentums beträgt. Im Falle der Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums kann die Eigentümergemeinschaft zudem gemäß §§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 10 Abs. 3 ZVG bevorzugte Befriedigung aus den Erlösen beanspruchen, wenn ein Zahlungsverzug in Höhe von mehr als 3 Prozent des Einheitswertes besteht.Der BGH hat allerdings verlangt, dass die Gemeinschaft zur Geltendmachung ihres Anspruchs den Einheitswertbescheid des Finanzamtes vorlegen muss (BGH NJW 2008, 1956). Ein solcher Nachweis war der Eigentümergemeinschaft in der Regel nicht möglich, da sich die Finanzämter auf das Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung berufen haben. Auskunftsklagen gegen den säumigen Eigentümer blieben in der Regel ohne Erfolg. Diese für die Eigentümergemeinschaft ungünstige Situation hat der Gesetzgeber mit einer Änderung des § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG und des § 10 Abs. 3 ZVG verbessert. Danach soll nunmehr § 30 der Abgabenordnung einer Mitteilung des Einheitswertes an die Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Finanzämter nicht mehr entgegenstehen. Die Eigentümergemeinschaft kann also im Falle des Zahlungsverzuges eines Eigentümers vom Finanzamt eine Mitteilung über den Einheitswert der Wohnungseigentumseinheit verlangen. Rechtsanwalt Dr. Thomas GrabigRechtsanwälte Franz und Schulkamp, Partnerschaft von Rechtsanwälten09.10.2009
09.10.2009
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